Überwachungsschutz bei Rechtsanwälten ?! Rückzugsgebiete brauchen nicht nur bedrohte Tiere ... Man sieht diese Rückzugsgebiete bisher immer im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt, d. h. Mandanten konnten sich bisher eigentlich nur gegenüber ihrem Strafverteidiger offen erklären, da nur dieser Bereich nicht abgehört werden kann. Dies soll jetzt durch eine neue Gesetzesänderung wegfallen und soll für alle Rechtsanwälte gelten, dieser Gesetzesentwurf (neuer §160a STPO) wurde bereits besclossen. Aber Vorsicht: Es gibt ein sog. BKA-Gesetz = Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kommunalpolizeilichen Angelegenheiten. Gegen dieses ist eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach diesem Gesetz, hinausgehend durfte das Bundeskriminalamt zur Vorbeugung, also ohne konkreten Verdacht, eine Vielzahl heimlicher Ermittlungsmaßnahmen betreiben (Telefonüberwachung, Lausch-/Spähangriff, Computerdurchsuchung), und zwar auch gegen Rechtsanwälte! Da wäre es dann so, dass bei den Rechtsanwälten das Zeugnisverweigerungsrecht nur nach Maßgabe des öffentlichen Interesses gilt. D. h., wenn die Sicherheitsinteressen größer sind als da Interesse an der Vertraulichkeit der Information, würde es ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht geben! Und da braucht man nicht lange fragen, wann das in den Augen der Sicherheitsbehörden der Fall ist ... Mit der Änderung der StPO ist noch keine Änderung diese Gesetzes verbunden!!! d.h,. anders ist das alles nur bei dem richtigen Strafverteidiger, dieser Beruf bleibt grundsätzlich vor heimlichen Lausch- und Durchsuchungsaktionen geschützt. Dies bedeutet, wenn Sie also wirklich Vertrauliches besprechen wollen mit einem Rechtsanwalt, dann gehen Sie zu einem Strafverteidiger!
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