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FAHRERLAUBNISVERORDNUNG (AUSZUG)

FeVO

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die seit 18.08.1998 in Kraft getreten ist, sieht als Folgemaßnahmen der Verwaltungsbehörde bei Alkohol im Straßenverkehr folgendes vor (Auszug Anlage 4 zu § 13 FeV):

Auszug Fahrerlaubnisverordnung


FeVO (Tabelle)

Alkoholeinnahme  Eignung oder bedingte Eignung 
bei Missbrauch(das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)  nicht geeignet 
Nach Beendigung des Missbrauchs  geeignet, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist 
bei Abhängigkeit  nicht geeignet 
Nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)  geeignet, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel 1 Jahr Abstinenz nachgewiesen ist 



Regelsätze nach Bussgeldkatlogverordnung

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