Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die seit 18.08.1998 in Kraft getreten ist, sieht als Folgemaßnahmen der Verwaltungsbehörde bei Alkohol im Straßenverkehr folgendes vor (Auszug Anlage 4 zu § 13 FeV):
Auszug Fahrerlaubnisverordnung
FeVO (Tabelle)
Alkoholeinnahme
Eignung oder bedingte Eignung
bei Missbrauch(das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)
nicht geeignet
Nach Beendigung des Missbrauchs
geeignet, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
bei Abhängigkeit
nicht geeignet
Nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)
geeignet, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel 1 Jahr Abstinenz nachgewiesen ist