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::: UNTERSUCHUNGSHAFT ::: |
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Zum Zweck der Sicherung des späteren Verfahrens (und damit nicht zur Vorwegnahme einer Strafe oder zur Förderung der Geständnisbereitschaft) ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen.
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Untersuchungshaft bedeutet das Einsperren eines Menschen in ein Gefängnis und damit einen besonders schwerwiegenden Grundrechts- eingriff. Zuständig für die Anordnung einer solch drastischen Maßnahme ist der Ermittlungsrichter. Voraussetzung für den Erlaß eines Haft- befehles sind das Vorliegen dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes (z.B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) und die Wahrung des Grund- satzes der Verhältnismäßigkeit. Gerade das Vorliegen eines Haftgrundes ist in vielen Fällen zweifelhaft.
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Will der Beschuldigte gegen den Haftbefehl vorgehen, so stehen ihm hierfür der Antrag auf mündliche Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur Verfügung.
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neues im Jahr 2010
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Mehr Rechte der Kommunikation für den Untersuchungsgefangenen Ab dem 01. Januar 2010 gilt § 119 StPO neu. Hier geht es insbesondere um die Kontakte zur Außenwelt. Früher war es so, dass in der Untersuchungshaftvollzugsordnung ein sog. Regelausnahmeverhältnis galt, Kontakte waren grundsätzlich beschränkt, ausnahmsweise unbeschränkt. Nun ist es so, dass Kontakte des Untersuchungsgefangenen nicht mehr grundsätzlich der Kontrolle Unterliegen, eine Kontrolle ist nur im Ausnahmefall möglich. Im Einzelfall muss das Gericht die Notwendigkeit feststellen, eine der im Gesetz aufgezählten Beschränkungen vorzunehmen. Wichtig ist dabei, dass hier nicht eine allgemeine im PC des Ermittlungsrichters vorgeführte Allgemeinklausel möglich ist, sondern das Gericht muss sich Gedanken darüber machen, ob diese Maßnahmen im Lichte der Unschuldsvermutung im jeweiligen Einzelfall erforderlich sind und muss die Entscheidung auch begründen. Geregelt hat sich aber auch die Zuständigkeit, was sicherlich in der Zukunft Probleme mit sich bringen wird: Das Gericht, und damit meistens das Ermittlungsgericht, ist für die Anordnung und für die Dauer der Haft zuständig und für den Vollzug lediglich insoweit, als dieser Auswirkungen auf den Zweck der Untersuchungshaft hat - was auch immer das heißen soll. Es ist nämlich so, dass für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung die Anstalt zuständig ist, so dass in der Praxis davon auszugehen ist, dass für den Vollzug der Untersuchungshaft selbst, die JVA die Ansprechperson ist, was - wie die Vergangenheit zeigt - zu weiteren Einschränkungen für den Untersuchungshäftling führen wird! Es gibt zwar neu geregelt die Möglichkeit Rechtsmittel gegen die Anordnungen der JVA einzulegen (da nennt man Antrag auf gerichtliche Entscheidung), ein solcher Antrag hat aber nicht die Wirkung, dass es die angeordnete Maßnahme der JVA aufschieben würde. Dies müsste das Gericht außerdem zusätzlich anordnen. Der neue § 119 StPO (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten. (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar. (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten. (4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,8. dem Europäischen Parlament,9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,10. dem Europäischen Gerichtshof,11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten undb) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.7.2009
Außerdem gibt es weitere Belehrungspflichten der Justiz gegenüber demjenigen, der verhaftet wird. Festgelegt ist im neuen § 114 a StPO, dass der Beschuldigte nicht nur eine Kopie des Haftbefehls bekommt, sondern wenn er nicht ausreichend Deutsch spricht, zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache erhält. Nur wenn das nicht möglich ist, ist ihm der Haftbefehl durch den Dolmetscher zu übersetzen. Die Übersetzung muss aber unverzüglich nachgeholt werden. Worüber der Beschuldigte aufzuklären ist, ergibt sich aus § 114 b StPO :
(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren. (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.
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