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GRAFFITIBEKÄMPFUNGSGESETZ |
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A c h t u n g S p r a y e r
Der Deutsche Bundestag beschloss am 17. Juni 2005 nach jahrelanger Diskussion das sogenannte GRAFFITIBEKÄMPFUNGSGESETZ.
BISHER war die Rechtslage so, dass Graffiti nur bestraft werden konnte, wenn eine Verletzung der Substanz des Untergrundes durch das Graffito erfolgte. Die alte Rechtslage könnt ihr ausführlich hier [112 KB]
nachlesen - dürfte aber niemanden mehr interessieren.
Was ist jetzt also neu? Früher gab es zahlreiche Freisprüche, wenn eine "Substanzverletzung" nicht nachzuweisen war. Deshalb gilt seit 8.9.2005, daß das "Unbefugte, nicht nur Unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes" ebenfalls unter Strafe steht. Nach unserer Ansicht würde hierunter auch das Aufhängen von Wäsche fallen, denn auch dies verändert das Erscheinungsbild einer Fassade.....aber genug Kritik am Gesetzgeber. Jedenfalls ist Graffiti dann eine Sachbeschädigung, wenn sie mit nicht nur unerheblichem Aufwand zu entfernen sind. Das bedeutet, diese Frage provoziert den Verteidiger jedesmal zu prüfen, mit Gutachten an den Werkstofftechniker zu klären, ob und wie tief die Sprayfarbe eingedrungen ist... d.h. aber auch , daß Wasserfarbe und Kreide nicht den Tatbestand erfüllen, auch das Besprayen speziell versiegelter Fläche,auf denen Sprayfarbe nicht dauerhaft haftet, ist keine Sachbeschädigung!
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seit 8. September 2005 . . .
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Es ist soweit Sprayen komplett strafbar
Seit 08.09.2005 gilt der neue § 303 Absatz 2 Strafgesetzbuch wie folgt:
"§ 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(§ 303 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005 § 303 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005)
Eingefügt wurde der Abstatz 2. Damit hat die "noch" Regierung vor eventueller Übergabe des Stöckchens an die neue Regierung klammheimlich den Sprayern noch eines mitgegeben. Jetzt reicht es, wenn man nach dem Sprayen die Farbe auf dem Untergrund SIEHT (was ja der eigentliche Sinn der Graffiti ist). Man wird abwarten müssen, was "nicht nur unerheblich" und was "nicht nur vorübergehend" bedeutet. Die Gerichte werden sich dazu äußern müssen. Wir befürchten allerdings, dass die die Einschränkung "unbedeudend" und "vorübergehend" nur ein juristisches Feigenblatt ist. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Idee zur Gesetzesänderung (siehe unten Bundestagsdrucksache). Fakt ist jedenfalls, dass seit 8. September 2005 im Prinzip jedes Graffiti strafbar ist.
Zur Bundestagsdrucksache [94 KB]
und den Motiven des Gesetzgebers.
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