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WAFFENRECHTSNOVELLE 2008 |
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Aktuelle (Stand 2008) Änderungen im Waffenrecht
Das geänderte Waffenrecht tritt teilweise am 1. April 2008, teils erst in zwei Jahren in Kraft (mit entsprechneden Übergangsregelungen bis 30. September 2008). wichtige Änderungen: Anscheinswaffen Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich. Was ist eine Anscheinswaffe? natürlich z.B. Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Das Gesetz erfaßt 3 Fallgruppen: "Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;" (heißt:sieht aus wie echt riecht wie echt, fühlt sich an wie echt, ist es aber nicht!) Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen; unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen." Ausnahmen: man erkennt eindeutig, das sind Imitate (z.b. wegen der Größe, Farbe-neon...-Spielzeugwaffen als Teil der Kostümierung im Fasching usw...) .
Softair-Waffen Softair-Waffen sind nach der gesetzl.Definition "Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln verschossen werden können". gilt als Spielzeug, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten, alles was drüber ist, fällt unter das Waffenbeseitzverbot!!!!
Messer Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Jetzt ist es auch verboten, so genannte Einhandmesser (d. h. Klappmesser, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) zu führen und es sind alle Messer Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge verboten. aber das Gute: es gibt nur ein Bußgeld (da nur ordnungswidrig und keine Straftat). Ausnahmen vom "Verbotensein": das berechtigte Interesse ! z.B. Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist , soll heißen, z.B ein Leberwurstbrot schmieren.. Aber nicht zu früh freuen: Kein berechtigtes Interesse ist es, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.... Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis (heißt: dass das Behältnis mit einem durch Schlüssel oder Zahlenkombination zu öffnendes Schloss versehen sein muss) transportiert, ist es ebenfalls nicht verboten. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt nicht.
Hieb- und Stoßwaffen Hieb- und Stoßwaffen, d. h. "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen " sind verboten (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch hier gilt wieder als Ausnahme, wenn man ein berechtigtes Interesse hat(siehe oben).
Distanz-Elektroimpulsgeräte (so genannte Air-TASER), soll heißen Elektroschocker Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.
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Waffenrechtsnovelle 2003
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