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UNTERNEHMEN-LOHNDUMPING |
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--Unternehmerstrafrecht----„Lohndumping“
Vorsicht bei der Bezahlung! Zahlen Sie zu wenig, und damit einen Wucherlohn an Ihren Arbeitnehmer, kann das arbeitsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen haben: Hier gibt es seit März 2010 einen neuen bundesweiten branchenspezifischen Mindestlohn in Höhe von 10,60 EUR, der wird ab Januar 2011 auf 10,80 EUR erhöht. Das heißt aber auch, dass es in Deutschland, nicht wie in anderen EU-Staaten, einen gesetzlichen Mindestlohn gäbe. Das heißt, man kann eigentlich aushandeln, was man will. Es gibt nur ein paar Branchen (Baubranche, Dachdeckerbranche, Malerbranche, Lackiererbranche) in denen es Mindestlöhne gibt! Selbst wenn man sich nicht in dieser Branche bewegt, kommt es oft vor, dass Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände eine sog. Lohnvereinbarung treffen ( meist im Tarifvertrag), die dann für den Unternehmer verbindlich wäre (vorausgesetzt der Unternehmer ist tarifgebunden). Das heißt aber auch nicht, dass es, wenn das alles nicht vorliegt, man so viel oder so wenig zahlen kann, wie man will. Beispielsweise kann das Arbeitsgericht prüfen, aber auch die Staatsanwaltschaft, im Falle heftiger Lohnunterschiede, ob die Lohnhöhe angemessen ist oder nicht. Dabei orientiert man sich meist an den geltenden Tarifverträgen. Zivilrechtlich: Im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es die sog. sittenwidrige Lohnvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Danach hat man eine sittenwidrige Vereinbarung getroffen, wenn es ein heftiges auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt. Es gibt aber auch hier den sog. Lohnwucher, § 138 Abs. 2 BGB, dass ist dann der Fall, wenn jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder eines mangelnden Urteilsvermögens einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile verspricht oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Als Konsequenz ist die Vereinbarung null und nichtig, der Arbeitnehmer kann den angemessenen Lohn fordern. Bsp.: ein Bauunternehmer wurde verurteilt, der seinen beiden tschechischen Maurern zu wenig gezahlt hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass hier ein Wucherlohn vereinbart worden wäre, und zwar deswegen, weil weniger als 2/3 des im Baurechts bezahlten Lohnes gezahlt wurde. Mittlerweile hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung übernommen, (April 2009)l 2009) und hat hier einen Grenzwert von „Stundenlohn liegt unter 2/3 des Tariflohns“ eingeführt. Wie ist die Sache, wenn das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat ? Da hat keine Folgen, - denn eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs spielt keine Rolle.
Strafrechtlich: Lohnwucher: was ist das?
Zunächst einmal gibt es da im Strafgesetzbuch einen eigenen Tatbestand dafür: § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dieser lautet wie folgt: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten….Nr.3. für eine sonstige Leistung…Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Es gibt sogar besonders schwere Fälle, beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies gewerbsmäßig macht, dann gibt es eine Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten bis zu 10 Jahren“. Leider wissen nur die wenigsten Arbeitgeber, dass nicht nur zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Ansprüche bei Verstoß (also zu niedriger Lohnzahlung) gegen sich haben, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zusatztipp: bei ausländischen Arbeitnehmern kommt es nicht auf einen Vergleich im Heimatland an, sondern es kommt auf den in Deutschland tarifvertraglich vorgesehen Lohn an!
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Arbeitsrecht
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