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BELEHRUNGSPFLICHT BEI UNTER 18-JÄHRIGEN

besondere Belehrungspflicht

Jeder weiß, dass man bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht darüber belehrt wird, dass man als Beschuldigter das Recht hat, die Aussage zu verweigern oder einen Anwalt zu befragen oder Ähnliches.
§ 136 StPO lautet nämlich:
„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu bewählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, in geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter/Opferausgleichs hingewiesen werden.“
Bei Minderjährigen geht diese Belehrungspflicht aber weiter:
Alle Rechte, die dem beschuldigten Minderjährigen zustehen, stehen auch seinem Erziehungsberechtigten bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu.
D.h.JEDER unter 18-Jährige darf sich vor der Vernehmung mit seinen Eltern beraten, darüber M U S S auch belehrt werden !
Wieso das so wichtig ist?? Wird nicht belehrt und sagt der jugendliche/Heranwachsende aus, darf die Aussage nicht verwertet werden!!!! (OLG Celle Beschluss v. 25.11.09). Die Gerichte sind hier knallhart:
„Es gibt die Pflicht, insbesondere der Polizei, über das Recht zur Konsultation der Eltern zu belehren. Diese Belehrungspflicht dient dazu, dem Jugendlichen die Wahrnehmung des zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozess gehörenden Schweigerechts zu ermöglichen und zu dem den gebotenen Schutz des jugendlichen Beschuldigten vor der Gefahr unbedachter Selbstbelastung, der der Jugendliche in erhöhtem Maße ausgesetzt ist, sowie das Recht des Jugendlichen auf elterlichen Beistand zu verwirklichen.“


Jugendstrafrecht

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