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ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT DES STRAFVERTEIDIGERS

ohne Schweigepflichtentbindung keine Aussage!!

geregelt in
§53 StPO:

" Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt......
1....
2.Verteidiger des Beschuldigten über das, was Ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden ist;.....

II.Die in........Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung entbunden sind."

diese Norm schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Strafverteidiger und ist eine unserer höchsten Schutzvorschriften!!!!!


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