" Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt...... 1.... 2.Verteidiger des Beschuldigten über das, was Ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden ist;.....
II.Die in........Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung entbunden sind."
diese Norm schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Strafverteidiger und ist eine unserer höchsten Schutzvorschriften!!!!!