Sie sind hier: ABC U . . .  
 ABC
A . . .
B . . .
C . . .
D . . .
E . . .
F . . .
G . . .
H . . .
I . . .
J . . .
K . . .
L . . .
M . . .
N . . .
O . . .
P . . .
Q . . .
R . . .
S . . .
T . . .
U . . .
V . . .
W . . .
X, Y, Z . . .

UNSCHULDSVERMUTUNG

Inhalt

"Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig." So steht es in Artikel 6 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention (abgekürzt: MRK).

Die Unschuldsvermutung endet, wenn jemand rechtskräftig verurteilt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt diese Person als unschuldig zu gelten. Dies gilt natürlich für den Freispruch, egal ob 1. oder 2. Klasse, aber auch für die Einstellung des Verfahrens.

Insbesondere gilt die Unschuldsvermutung bereits dann, wenn die Schuld nicht bewiesen werden kann, und nicht erst dann, wenn die Unschuld bewiesen ist. Die seltsame (und falsche) Unterscheidung zwischen einem Freispruch 1. Klasse und einem Freispruch 2. Klasse wird hier nicht gemacht.


Überwachung

Druckbare Version