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EUGH VERLANGT KLAREN WOHNSITZ: E VOM 26.6.2008

EUGH 26.6.2008

26.06.2008

Weitere und Wesentliche Einschränkung der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen, die im Wege des so genannten Führerschein-Tourismus erworben wurden:

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat am 26.06.2008 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften erneut entschieden.
1. Der EuGH bekräftigte dabei seine Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen.
2. Allerdings enthält das Urteil eine wesentliche Einschränkung. Diese Anerkennungsverpflichtung gilt dann nicht, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die (in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (bei uns Bundesrepublik Deutschand), kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt. Im Verfahren vor dem VG Sigmaringen war als Wohnsitz in den tschechischen Führerschein die deutsche Stadt Bad Waldsee aufgenommen worden. Im Verfahren vor dem VG Chemnitz hatte der Betroffene gegenüber der tschechischen Behörde als Wohnsitz die Stadt Chemnitz angegeben.

Damit war klar, dass es sich um "konstruierte" Wohnsitze handelt. Und in diesem Fall muss der ausländische EU-FS nicht anerkannt werden


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