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DNA
 



Was ist DNA?

Was ist DNA??? (Genetischer Fingerabdruck)
DNA ist die Abkürzung für die chemische Bezeichnung des Bauplanes im menschlichen Körper. Die DNA ist das wichtigste Molekül im menschlichen Organismus. Für die Zellen ist sie Bauplan, Bauherr und Manager zugleich. Genetische Fingerabdrücke sind Muster auf der DNA, die für jeden Menschen einzigartig sind.

Die Informationen auf der DNA besteht u.a. aus 4 "Buchstaben". Beim genetischen Fingerabdruck wird an definierten Stellen auf der DNA analysiert, wie oft sich dort eine bestimmte Buchstabenreihenfolge wiederholt. Bei jedem Individuum ist die Kombination der Anzahl der Wiederholungen unterschiedlich. Somit kann man ein Individuum damit eindeutig identifizieren.
Dieser Bauplan liegt in jeder Zelle des menschlichen Körpers, also in Blutzellen, Speichel (Zigarettenkippe!!!) Sperma, ja sogar in Haaren. Wer diesen Bauplan kennt, also eine solche Zelle analysiert hat, kann feststellen, zu welchem Menschen diese Zelle gehört.

Anwendungen:
Da diese Merkmale vererbt werden, sind hierüber auch Aussagen über den Verwandtschaftsgrad zwischen Personen möglich.
Jeder Mensch kann identifiziert werden, wie beim Fingerabdruck

Problem:
Die analysierten Bereiche beim genetischen Fingerabdruck sind so genannte nicht-codierende DNA-Abschnitte, d.h. der genetische Fingerabdruck erlaubt – wie der echte Fingerabdruck - keine Aussage über sonstige Merkmale einer Person wie z.B. Aussehen, Gesundheit etc. Lediglich eine Aussage über das Geschlecht ist zusätzlich möglich.
ABER: Nachdem ja immer der gesamte Bauplan vorliegt, weis der Laie nie, was mit dem Rest der DNA geschieht. Theoretisch könnten auch zusätzliche Informationen (Erbkrankheiten usw) gespeichert werden. Der gläserne Mensch wäre da. Das ist das Problem der Datenschützer
(www.genetischer-fingerabdruck.de)



Neue Rechtslage bei DNA

Neuregelung der DNA-Analyse beschlossen am 12.08.05
Der Gesetzgeber meint, daß die DNA-Analyse ein unverzichtbares und sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten sei, deshalb hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeiten der DNA-Analyse ERWEITERT!!!. Das neue Recht tritt zum 1. November 2005 in Kraft.
Grundsätzlich geht es um folgendes:
Zum einen prüft die DNA-Analyse im Strafprozess in einem laufenden Ermittlungsverfahren , ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Verletzten oder dem Beschuldigten stammt. Hierzu sind zwei DNA-Untersuchungen erforderlich: Zum einen die Untersuchung der Spur und zum anderen die Untersuchung von Körperzellen, die einer bestimmten Person (z.B. dem Beschuldigten) entnommen werden. Das jeweilige Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung dieser Spuren ist das sog. DNA- Identifizierungsmuster (= Code aus Zahlen und Buchstaben). Der Vergleich der beiden ermittelten DNA-Identifizierungsmuster ergibt, ob die aufgefundene Spur von der betreffenden Person stammt.
Weitergehend aber kann die DNA-Analyse aber auch zur Identitätsfeststellung in Fällen künftiger Strafverfolgung eingesetzt werden .

Änderungen im Einzelnen:
1.
Künftig entfällt der Richtervorbehalt für anonyme Spuren. Das heißt, STA und Polizei dürfen die Untersuchung anordnen.
2.
Gleiches gilt, wenn der Betroffene einwilligt. Das bedeutet:
Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber:
- bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, nur Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung
- ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden.
Wir raten hier: keine Einwilligungserklärung ohne Beratung durch den Anwalt!!

3.
Weiterhin sieht das Gesetz vor, eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfolgung nicht nur bei erheblichen Straftaten und allen Sexualdelikten, sondern auch bei wiederholter Begehung nicht erheblicher Straftaten zuzulassen.
4.
Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig
- Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind.

5.
Reihengentest: Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis. Reihengentests werden bei besonders schweren Straftaten (z.B.Mord, Totschlag, Vergewaltigung) durchgeführt, wenn andere Ermittlungen nicht weiterführen, es aber wahrscheinlich ist, dass der Täter einer abgrenzbaren Gruppe von Personen angehört. Bisher gab es dafür keine gesetzliche Regelung. Jetzt ist folgendes festgelegt:
- Reihengentest ist nur zulässig bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
- Richtervorbehalt: Nur ein Richter darf den Reihengentests anordnen.
- Der betroffene Personenkreis ist anhand von Prüfungsmerkmalen zu umschreiben (z.B. alle Männer einer bestimmten Altersklasse, die in einer bestimmten Umgebung wohnen).
- Die betroffene Personen sind nicht zur Mitwirkung verpflichtet (Reihengentest nur auf freiwilliger Basis).
- Die betroffenen Personen sind über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung zu belehren.
- Die erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden.
- Datenschutzrechtliche Regelungen (z.B. zur baldigen Vernichtung der gewonnenen Körperzellen, zur Löschung der erhobenen Daten, zur anonymisierten Durchführung der Untersuchung durch Sachverständige).
Weigert sich eine Person, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen.
Aber:" Soweit jedoch zureichende Gründe den Verdacht begründen, dass diese Person die Straftat begangen hat, kann sie als Beschuldigter behandelt und auf der Grundlage des § 81e StPO eine DNA-Analyse auch gegen deren Willen angeordnet werden. Allerdings kann allein die Weigerung, freiwillig an dem Reihengentest teilzunehmen, keinen Tatverdacht begründen."

FOLGE einer DNA-Analyse:
Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 81g StPO i.V.m. dem DNA-IFG)
Die DNA-Analyse wird zur Verwendung bei etwaigen künftigen Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis (DNA-Identifizierungsmuster) in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert. Geregelt ist dies in § 81g StPO sowie im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG).
Früher war es so, daß in diesem Paragraphen sogenante Regelbeispiele, also Beispiele von Straftaten genannt wurden, die man für erheblich hielt, dies hat man nun gestrichen.
Das heißt, auch bei Straftaten wie Sachbeschädigungen oder Hausfriedensbrüchen kann ab dem 1.11. eine DNA-analyse angeordnet werden, bisher wäre dies nicht möglich gewesen !!!!!!!









Was halten wir von dieser Änderung?

Diese Änderung führt dazu, daß sogar bei fahrlässigen Körperverletzungen (z.b. 2mal im Straßenverkehr oder 2mal Trunkenheit im Verkehr) die DNA-Analyse zulässig sein kann, weil eine "wiederholte Tatbegehung" vorliegt.


Wir denken, man muß kein Straftäter sein, um die Neuregelung für einen zu massiven Eingriff zu betrachten.



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