Verfassungsgericht stoppt am 18.Juli 2005 EU- Haftbefehl. Damit dürfen Deutsche Staatsbürger aufgrund ausländischer Haftbefehle nicht an EU Staaten ausgeliefert werden. Das Gesetz ist verfassungswidrig.
Entscheidung Verfassungsgericht
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde eines deutschen und syrischen Staatsangehörigen hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. und 14. April 2005 durch U r t e i l für Recht erkannt: Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und ist nichtig.
Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er sollte zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befand sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein "Europäischer Haftbefehl", den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Als eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerks Al-Qaida soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben. Diese Vorwürfe werden im Europäischen Haftbefehl auf umfangreiche Schilderungen von Besuchen des Beschwerdeführers in Spanien und von Treffen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Straftätern gestützt. Seine Auslieferung wurde von dem Bundesverfassungsgericht jetzt für unzulässig erklärt.